III. Zwangsvollstreckungsverfahren
Hierfür berechnen wir eine 0,3-fache Verfahrensgebühr pro Maßnahme. Diese Gebühr ist abhängig vom Wert des Auftrags. Die einzelne Gebühr können Sie der Anlage II des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in der jeweils aktuellen Fassung entnehmen.
Zusätzlich wird eine Pauschale für Post und Telekommunikation berechnet, wenn diese im selben Auftrag nicht bereits angefallen ist. Die Pauschale beträgt 20% der Verfahrensgebühr, maximal aber EUR 20,00.
Des Weiteren können Kosten für Adressrecherchen, Gewerbemeldeauskünfte usw. entstehen, die je nach Anfall weiterberechnet werden.
Zu diesen Leistungen wird die Umsatzsteuer i. H. v. derzeit 19% hinzugerechnet. Auf die Weiterberechnung von Auslagen bei öffentlichen Stellen (wie z. B. Meldeämtern, Gerichtsvollziehern) fällt keine Umsatzsteuer an. Die Umsatzsteuer ist von Ihrem Schuldner nur dann zu bezahlen, wenn Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Beispiel | |
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Sie beauftragen uns, zur Zwangsvollstreckung über eine Forderung i.H.v. EUR 2.600: | |
Geschäftsgebühr 0,3-fach analog RVG | EUR 66,60 |
Pauschale für Post und Telekommunikation | EUR 13,32 |
Zwischensumme | EUR 79,92 |
Umsatzsteuer 19% | EUR 15,18 |
Gerichtskosten | EUR 22,00 |
1 Zustellung durch Gerichtsvollzieher (Preis ist eine Circa-Angabe) | EUR 40,00 |
Gesamtsumme | EUR 157,10 |