I. Außergerichtliches Inkasso
Hierfür berechnen wir eine 0,5-fache bis 2,5-fache Geschäftsgebühr.
Diese Gebühr ist abhängig vom Wert des Auftrags und dem Aufwand der Bearbeitung. Die einzelne Gebühr können Sie der Anlage II des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in der jeweils aktuellen Fassung entnehmen.
Zusätzlich wird eine Pauschale für Post und Telekommunikation berechnet, die 20% der Geschäftsgebühr, maximal aber EUR 20,00 beträgt.
Für außergerichtliche Vergleiche berechnen wir eine 1,5-fache Einigungsgebühr. Sollte lediglich eine Zahlungsvereinbarung getroffen werden (z. B. über eine Ratenzahlung), verringert sich der Gegenstandswert auf 20% (analog § 31b RVG).
Des Weiteren können Kosten für Adressrecherchen, Gewerbemeldeauskünfte usw. entstehen, die je nach Anfall weiterberechnet werden.
Zu diesen Leistungen wird die Umsatzsteuer i. H. v. derzeit 19% hinzugerechnet. Auf die Weiterberechnung von Auslagen bei öffentlichen Stellen (wie z. B. Meldeämtern) fällt keine Umsatzsteuer an. Die Umsatzsteuer ist von Ihrem Schuldner nur dann zu bezahlen, wenn Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Beispiel | ||
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Sie beauftragen uns, eine unbestrittene Forderung i.H.v. EUR 2.600 beizutreiben. Wegen Umzugs des Schuldners wird eine Adressrecherche bei der Schufa erforderlich. Der Schuldner zahlt nach unserer zweiten Zahlungsaufforderung, ohne dass der Fall besonders umfangreich oder schwierig ist. Eine Kostenrechnung wird hierzu also wie folgt ausfallen: | ||
Geschäftsgebühr 0,9-fach analog RVG | EUR | 199,80 |
Pauschale für Post und Telekommunikation | EUR | 20,00 |
Adressrecherche Schufa | EUR | 8,00 |
Zwischensumme | EUR | 227,80 |
Umsatzsteuer 19% | EUR | 43,28 |
Gesamtsumme | EUR | 271,08 |