Leistungen

II. Gerichtliches Mahnverfahren

Unsere Vergütung hierfür beträgt eine 1fache Verfahrensgebühr. Wenn bereits das außergerichtliche Inkassoverfahren durch uns durchgeführt wurde, rechnen wir die Geschäftsgebühr dieses Verfahrens zu 50%, höchstens aber eine 0,75fache Gebühr an. Der Antrag für einen Vollstreckungsbescheid kostet eine 0,5fache Gebühr. Die einzelne Gebühr können Sie der Anlage II des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in der jeweils aktuellen Fassung entnehmen.

Für außergerichtliche Vergleiche berechnen wir eine 1,5-fache Einigungs­gebühr. Sollte lediglich eine Zahlungsvereinbarung getroffen werden (z.B. über eine Ratenzahlung), verringert sich der Gegenstandswert auf 20% (analog § 31b RVG).

Des Weiteren wird eine Pauschale für Post und Telekommunikation berechnet, die 20% der Geschäftsgebühr, maximal aber EUR 20,00 beträgt.

Zusätzlich können Kosten für Adressrecherchen, Gewerbemeldeauskünfte usw. entstehen, die je nach Anfall weiterberechnet werden.

Zu diesen Leistungen wird die Umsatzsteuer i. H. v. derzeit 19% hinzugerechnet. Auf die Weiterberechnung von Auslagen bei öffentlichen Stellen (wie z. B. Meldeämtern) fällt keine Umsatzsteuer an. Die Umsatzsteuer ist von Ihrem Schuldner nur dann zu bezahlen, wenn Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Werden wir nach Abschluss des gerichtlichen Mahnverfahrens auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren beauftragt, erfolgt zunächst eine Zwischen­abrechnung über die bereits erbrachten Leistungen.

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